Abitur 2020

Am Freitag den 27. März 2020 hat das Kultusministerium in der Pressemitteilung “Prüfungen 2020: Mehr Termine und Vereinfachungen” die Prüfungstermine für das Abitur 2020 bekanntgegeben. Außerdem wurden weitere Anweisungen zur Umsetzung ausgesprochen.

Es folgt eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte. Für ausführliche Informationen sei auf obige Pressemitteilung verwiesen.

Prüfungstermine

  • Beginn der schriftlichen Prüfungen: Montag 18. Mai.
  • Ende der schriftlichen Prüfungen: Donnerstag 28. Mai.
  • Mündliches Abitur: Dienstag, 21. Juli  – Mittwoch 22. Juli
  • Es gibt genügend Nachtermine.
  • ACHTUNG: Bis zum 11. Mai muss verbindlich für ALLE Prüfungen erklärt werden, ob man am Haupttermin oder zum 1. Nachtermin teilnimmt.
Die Termine für das RBG:

Mo, 18. Mai Spanisch
Mi, 20. Mai Deutsch
Mo, 25. Mai Englisch
Di, 26. Mai Mathematik
Mi, 27. Mai Französisch
Do, 28. Mai restliche Fächer

Das bedeutet, für die K2 gibt es noch 2 Phasen des Unterrichts:

  1. Zwei Wochen vom 04. April bis 15. Mai (nur Fächer der schriftlichen Abiturprüfung) und
  2. vier Wochen vom 15. Juni bis 10. Juli.

Nach dem schriftlichen Abitur finden keine Klausuren mehr statt, sondern höchstens kurze Wiederholungsarbeiten im Umfang von max. 20 min. nach Bekanntgabe durch die Fachlehrer.

Vereinfachungen im Prüfungsverfahren

  • Erst- und Zweitkorrektur werden an der eigenen Schule stattfinden.
    Selbstverständlich korrigieren Erst- und Zweitkorrektor nacheinander und unabhängig voneinander.
  • Die Übergabe vom Erst- an den Zweitkorrektor erfolgt über die Schulleitung.
  • Die Überprüfung der Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors durch den Endbeurteiler gemäß §21 NGVO entfällt.
    Wie bei einer Abweichung der Bewertung zwischen Erst- und Zweitkorrektor von mehr als 2 Notenpunkten verfahren wird entnehmen Sie dem Schreiben des Ministeriums.

Mindestanzahl der schriftlichen Arbeiten

  • Die Mindestanzahl der schriftlichen Arbeiten kann in diesem Jahr aufgrund der Schulschließung unterschritten werden.
  • Dies gilt entsprechend für die regulär verpflichtende Durchführung einer „gleichwertigen Feststellung von Schülerleistungen“ (GFS).
  • Eine bereits durchgeführte GFS bleibt jedoch Teil der Jahresleistung.
    Soweit eine Schülerin oder ein Schüler eine ausstehende GFS ausdrücklich wünscht, soll sie aus Gründen der Chancengleichheit ermöglicht werden.